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Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen

Ersatz immaterieller Schäden bei Datenschutzverstößen

WRP 2021, 159-167 (aktualisierte und ergänzte Fassung des Beitrags aus der Festschrift für Jürgen Taeger, 2020, S. 137-156)

Prof. Eichelberger untersucht, welche Vorgaben das Unionsrecht zum immateriellen Schaden bei Datenschutzverstößen und zur Bemessung des Schadensersatzanspruchs (Art. 82 Abs. 1 DS-GVO) macht.

Aus der ausdrücklichen Aufnahme immaterieller Schäden in den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bei Datenschutzverstößen folgt nicht, dass nun deutlich leichter oder gar allein wegen des bloßen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorgaben immaterieller Schadensersatz zu leisten wäre. Vielmehr ist auch insoweit entscheidend, dass ein Schaden entstanden ist. Nur dieser ist auszugleichen. Einen "Schadensersatz" ohne Schaden oder einen überkompensatorischen Schadensersatz gibt es nicht; für punitive oder abschreckende Zwecke ist beim Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO kein Raum.

Zugriff auf den Volltext

Der Aufsatz ist in Heft 2 (2021) der Zeitschrift "Wettbewerb in Recht und Praxis" auf den Seiten 159-167 zu finden (WRP 2021, 159).

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Verfasst von Eck