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14. Niedersächsische Medizinrechtstage

14. Niedersächsische Medizinrechtstage

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14. Niedersächsische Medizinrechtstage: Rückblick & Ausblick

Am 9. und 10. September 2022 fanden die 14. Niedersächsischen Medizinrechtstage in Hannover statt. Auf dem Programm standen neun medizinrechtliche Vorträge, zwei medizinische Vorträgen und ein Workshop. Einen Rückblick auf die Highlights finden Sie unten.

Die Planungen für die 15. Niedersächsischen Medizinrechtstage – voraussichtlich am 8. und 9. September 2023 – laufen bereits. Freuen Sie sich wieder auf ein abwechslungsreiches Programm. Wenn Sie auf dem Laufenden bleiben möchten, abonnieren Sie gern unseren Newsletter: www.niedersächsische-medizinrechtstage.de


Rückblick auf die 14. Niedersächsischen Medizinrechtstage

von Wiss. Mitarb. Rechtsanwältin Hannah-Maria Günter, LL.M. (Medizinrecht)

Den Auftakt der 14. Niedersächsischen Medizinrechtstage machte Dr. Rainer Eckert (ECKERT Rechtsanwälte Hannover) mit seinem Vortrag zur „Insolvenz von Krankenhäusern“. Dr. Eckert diskutierte im Rahmen des strukturpolitischen Wandels im Gesundheitssektor Lösungsansätze wie das Dänemark-Modell und stellte mögliche krisenreduzierende Finanzierungsmodelle sowie die verfahrensrechtlichen Vorteile von Sanierungen in Eigenverwaltung vor.

Jens Psczolla (Konzept-A – Konzepte für Apotheken GmbH, Hausen) berichtete über „Aktuelles aus dem Apothekenmarkt“. Er erläuterte zunächst die Entwicklung des Gesamtumsatzes auf dem Markt der Apotheken unter Berücksichtigung von Apothekenanzahl und -dichte in Deutschland. Sodann stellte er dar, wie das im Oktober 2020 durch das PDSG eingeführte e-Rezept funktioniert und von den betroffenen Schnittstellen umgesetzt werden kann. Abgerundet wurde der Vortrag mit einem Aufriss aktueller Probleme von Apotheken in Deutschland und möglichen Lösungsansätzen.

Dr. Julian Braun (Ada Health GmbH, Berlin) erläuterte in seinem Vortrag über „Digitale Gesundheitsanwendungen“ zunächst den zulassungsrechtlichen Rahmen von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Er ging dabei unter anderem auf die Differenzierung von Wellness und Health Apps, auf die Risikoklassifikation von Health Apps sowie deren Konformitätsbewertung im CE-Zertifizierungsprozess ein. Anschließend stellte Dr. Braun den rechtlichen Rahmen für die Erstattung von digitalen Gesundheitsanwendungen dar.

Dr. Ole Ziegler (PLAGEMANN Rechtsanwälte, Frankfurt am Main) referierte zu den „Anforderungen an die angestellte ärztliche Tätigkeit im MVZ – Übernahme von Sozialversicherungsrecht?“. Im Mittelpunkt des Vortrags standen eine kritische Auseinandersetzung mit der vom BSG (B 6 KA 2/21 R) bejahten Übernahme von sozialversicherungsrechtlichen Wertungen ins Vertragsarztrecht sowie die Auswirkungen dieser Entscheidung auf die Praxis der Zulassungsausschüsse und auf die Anforderungen an eine ärztliche BAG und deren gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Prof. Dr. Sascha Ziemann (Leibniz Universität Hannover) setzte sich im Lichte des § 299a StGB mit Patientenbetreuungsprogrammen auseinander. Nach Darstellung von praktischer Umsetzung und dem jeweiligen Nutzen sämtlicher Partizipanten an Patientenbetreuungsprogrammen thematisierte er die Normsystematik des § 299a StGB und erläuterte, welches ärztliche Handeln unter die strafrechtlichen Definitionen der Vorteilsnahme und der Unrechtsvereinbarung zu subsumieren und welche ärztliche Tätigkeit in diesem Kontext hingegen zulässig ist und schaffte so einen Überblick über korruptionsstrafrechtliche Risiken für Ärztinnen und Ärzte.

Prof. Dr. Karsten Scholz (Bundesärztekammer Berlin) setzte sich in seinem „Bericht aus Berlin – Aktuelles aus der Politik“ mit der aktuellen Bandbreite politischer Diskussion und Gesetzesentwicklung im medizinrechtlichen Bereich auseinander, unter anderem mit der erneuten Beratung von Initiativen im Bereich der Sterbehilfe, mit der geplanten Cannabis-Abgabe zu Genusszwecken, der Aufhebung des § 219a StGB und der Entstehung von Gesundheitskiosken. Prof. Scholz diskutierte weiter die im Rahmen der Corona-Pandemie tangierten Rechtsvorschriften sowie die Covid-bedingten Auswirkungen auf die aktuelle Gesetzeslage und -entwicklung in vielen Bereichen der Rechtsordnung.

Dr. Jürgen F. Hoppe (Rechtsanwälte Dr. Hoppe Hübner Wehebrink, Hannover) erläuterte die aktuelle medizinrechtliche Rechtsprechung und daran erkennbare Entwicklungen in der Judikative, unter anderem mit besonderer Relevanz für die Arztpraxis. Er skizzierte dabei diskussionswürdige und beachtenswerte Urteile aus dem Bereich der Arzthaftung mit besonderem Augenmerk auf die ärztliche Aufklärung, des Medizinstraf- sowie des Vertragsarztrechts.

Der zweite Tag startete traditionsgemäß mit zwei medizinischen Themen, diesmal Nuklearmedizin und Radiologie. Prof. Dr. med. Thorsten Derlin (Medizinische Hochschule Hannover) und Priv.-Doz. Dr. med. Johannes Salomon (Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und Asklepios MVZ Beste Trave, Bad Oldesloe) führten anschaulich in ihre Fachbereiche und deren Möglichkeiten ein.

Im Anschluss referierte Dr. Marcus Vogeler (Vogeler Rechtsanwälte, Hannover) anhand von drei BGH-Entscheidungen über den Umgang mit Zufallsbefunden bei der Bildgebung, über die Aufklärung und die hypothetische Einwilligung.

Zum Abschluss des Vortragsteils gab Denis Hüber (Rechtsanwälte Dr. Hoppe Hübner Wehebrink, Hannover) ein „Update Wirtschaftlichkeitsprüfung: Gesetzliche Neuerungen, aktuelle Rechtsprechung“. Herr Hübner informierte über gesetzliche und vertragliche Neuerungen, unter anderem im Bereich der Schadensermittlung sowie der Verkürzung von Ausschlussfristen. Er skizzierte die aktuelle Rechtsprechung und berichtete in diesem Rahmen über aktuell Beachtenswertes im Verfahrensrecht vor den Sozialgerichten.

Im vierstündigen Workshop widmete sich Dr. Elmar Mand, LL.M. (Yale) (Landgericht Bielefeld) den Möglichkeiten und Grenzen der „Werbung in der Medizin“. Anhand zahlreicher Beispiele aus der Rechtsprechung erläuterte Dr. Mand den aktuellen Stand des „klassischen“ Werberechts (ärztliche Berufsordnungen, HWG, UWG). Außerdem ging Dr. Mand auf die Neuregelung und die erste Judikatur zur Werbung für ärztliche Fernbehandlung (§ 9 UWG) sowie auf die Entscheidungen zu Arztbewertungsportalen ein.